Geschäftsordnung
Stand: 21.11.2018
Gliederung der Geschäftsordnung
A: Gemeinsame Vorschriften für Bezirke und Gaue
§ 1 Aufgaben, Rechtsstellung
§ 2 Gaugebiet, Bezirksgebiet
§ 3 Teilung von Gauen und Bezirken
§ 4 Gauzugehörigkeit, Gauwechsel von Vereinen, Bezirkswechsel
von Gauen, Zusammenschluss von Gauen
§ 5 Geschäftsjahr der Bezirke und Gaue
§ 6 Rechtsverhältnisse am Vermögen der Bezirke und Gaue
§ 7 Bezirks- und Gauanteile
§ 8 Abstimmungen, Wahlen
§ 9 Wahlausschuss
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Jahresrechnung
§ 12 Funktionäre, Rücktritt, Abberufung, Tod
§ 13 Vergütungen, Auslagenersatz
B. Der Schützenbezirk
§ 14 Bezirksschützenmeisteramt (Präsidium)
§ 15 Rechte und Pflichten des Bezirksschützenmeisteramtes
§ 16 Bezirksversammlung
§ 17 Tagesordnung der Bezirksversammlung
§ 18 Stimmberechtigung in der Bezirksversammlung
§ 19 Protokoll der Bezirksversammlung
C: Der Schützengau
§ 20 Gauschützenmeisteramt (Präsidium)
§ 21 Rechte und Pflichten des Gauschützenmeisteramtes
§ 22 Gauversammlung
§ 23 Tagesordnung der Gauversammlung
§ 24 Stimmberechtigung in der Gauversammlung
§ 25 Teilnahmeberechtigung in der Gauversammlung
§ 26 Protokoll der Gauversammlung
Geschäftsordnung für die Bezirke und Gaue im BSSB
Aufgrund der Ermächtigung in Art. 10 (4) und Art. 26 (1) der BSSB-Satzung beschließt der Landesausschuss am 21.11.2018 nachstehende Geschäftsordnung für die Bezirke und Gaue im Bayerischen Sportschützenbund e.V., abgek. GOBG. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
A: Gemeinsame Vorschriften für Bezirke und Gaue
§1 Aufgaben, Rechtsstellung
Abs. 1
Die Bezirke und Gaue sind Verwaltungseinrichtungen in der Organisationsstruktur des BSSB und haben als solche innerhalb ihres Bereiches die Interessen des BSSB zu wahren und zu vertreten.
Bezirke und Gaue helfen dem BSSB bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben.
Abs. 2
Die Bezirke und Gaue, welche in einer dieser Geschäftsordnung als wesentlicher Bestandteil beigefügten Liste aufgeführt sind, verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Bezirke und Gaue ist die Förderung des Schießsports und des Brauchtums.
Der Zweck wird durch die Tätigkeiten verwirklicht, die auch in der Satzung des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) – c) aufgeführt sind, nämlich
a) Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung im Sinne des Spitzen- und Breitensports gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
b) Jugend- und Nachwuchsförderung im Schießsport,
c) Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Meisterschaften in verschiedenen Disziplinen in den Gauen, Bezirken und auf Landesebene sowie die Pflege und Wahrung von Schützenbrauchtum und Tradition.
Die Bezirke und Gaue sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bezirke und Gaue dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bezirke und Gaue.
Abs. 3
Bezirke und Gaue haben gemäß Art. 10 (4) der Satzung keine Rechtsfähigkeit. Soweit sie in das Vereinsregister eingetragen sind, ist die Löschung zu beantragen. Die steuerliche Selbständigkeit der Bezirke und Gaue und die Verpflichtung zur Geschäftsführung nach steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften werden durch den vereinsrechtlichen Status nicht berührt; die Bezirke und Gaue haben selbständig die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Bei Auflösung eines Bezirks oder Gaues oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bezirks oder Gaues bzw. ein vorhandener Vermögensüberschuss an den BSSB mit der Maßgabe, dass dieser dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports und des Brauchtums verwendet.
§ 2 Gaugebiet, Bezirksgebiet
Abs. 1
Grundsätzlich bilden die Vereine innerhalb eines Landkreises einen Gau. Die Bezeichnung entspricht der des Landkreises. Historisch gewachsene Gaugebiete und überlieferte Bezeichnungen können beibehalten werden.
In Zweifelsfällen der Gaugebietsabgrenzung entscheidet das Bezirksschützenmeisteramt nach Anhörung der beteiligten Gaue.
Abs. 2
Grundsätzlich bilden die Gaue innerhalb eines Regierungsbezirkes einen Schützenbezirk. Die Bezeichnung entspricht der des Regierungsbezirkes, ausgenommen die Stadt München und Teile des Landkreises München, die den Schützenbezirk München bilden. Historisch gewachsene Bezirksgebiete können beibehalten werden.
In Zweifelsfällen der Bezirksgebietsabgrenzung entscheidet der Landesausschuss nach Anhörung der beteiligten Bezirke.
§ 3 Teilung von Gauen und Bezirken
Abs. 1
Die Teilung von Gauen und Bezirken ist zulässig, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.
Abs. 2
Die Teilung eines Gaues oder Bezirkes bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Gau- bzw. der Bezirksversammlung, der bei Gauteilung mit der Genehmigung des zuständigen Bezirksschützenmeisteramtes, bei Bezirksteilung mit der Genehmigung des Landesaus-schusses wirksam wird.
Abs. 3
Das vom Gau oder Bezirk verwaltete BSSB-Vermögen, das am Tag des Genehmigungsbeschlusses vorhanden ist, wird im Verhältnis der verbleibenden und abgetrennten Mitglieder nach dem Stand des abgelaufenen Jahres geteilt.
§ 4 Gauzugehörigkeit, Gauwechsel von Vereinen, Bezirkswechsel von Gauen, Zusammenschluss von Gauen
Abs. 1
Ein Verein gehört dem Gau an, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat. Ein Verein kann vom Gau nicht ausgeschlossen werden. Der Gau kann es nicht ablehnen, einen im Gaugebiet ansässigen Verein in seine Verwaltung aufzunehmen.
Ein im Grenzbereich eines Gaues ansässiger Verein kann in einen angrenzenden Gau wechseln, wenn nach Anhörung der betroffenen Gauschützenmeisterämter das betroffene Bezirksschützenmeisteramt / die betroffenen Bezirksschützenmeisterämter dies beschließt / beschließen. In Ausnahmefällen entscheidet das Landesschützenmeisteramt.
Abs. 3
Ein im Grenzbereich eines Bezirkes liegender Gau kann sich einem benachbarten Bezirk anschließen, wenn nach Anhörung der betroffenen Bezirksschützenmeisterämter der Landesausschuss dies beschließt.
Abs. 4
Aneinandergrenzende Gaue können sich zu einem Gau zusammenschließen, wenn die Gauversammlungen dies beschließen und der Landesausschuss dies nach Anhörung des Bezirksschützenmeisteramtes genehmigt.
Abs. 5
Der Landesausschuss kann auf Antrag des örtlich zuständigen Bezirkes/der örtlich zuständigen Bezirke die Zusammenlegung von Gauen beschließen.
Die betroffenen Gauschützenmeisterämter sind vor Beschlussfassung zu hören.
§ 5 Geschäftsjahr der Bezirke und Gaue
Das Geschäftsjahr der Bezirke und Gaue ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechtsverhältnisse an dem den Bezirken und Gauen überlassenen Vermögen
Geldmittel und Sachwerte im Besitz der Bezirke und Gaue sind Vermögen des BSSB. Sie sind ihnen zweckgebunden zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben treuhänderisch überlassen.
§ 7 Bezirks- und Gauanteile
Abs. 1
Die Bezirke und Gaue erhalten vom BSSB für jedes gemeldete Mitglied, für das der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr an den BSSB entrichtet ist, einen Beitragsanteil, dessen Höhe durch die BSSB-Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Abs. 2
Diese Anteile stehen den Bezirken und Gauen für den sportlichen, personellen und sachlichen Aufwand zur Verfügung. Über die Verwendung entscheidet das jeweilige Bezirks-bzw. Gauschützenmeisteramt selbständig.
Abs. 3
Die Verwendung darf nur für Zwecke des Bezirkes bzw. Gaues im Rahmen der Satzung des BSSB erfolgen.
§ 8 Abstimmungen, Wahlen
Abs. 1
Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen und werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Abs. 2
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
Abs. 3
Ist schriftliche Abstimmung oder Wahl nicht vorgeschrieben, kann dies auf Antrag durch die Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
Abs. 4
Erreicht bei einer Wahl keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
Abs. 5
Ein Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt ist, kann in derselben Versammlung nicht erneut behandelt werden.
§ 9 Wahlausschuss
Abs. 1
Für die Durchführung von Wahlen hat die Versammlung einen Wahlausschuss zu wählen. Er besteht aus 3 Personen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen. Der Vorsitzende übernimmt die Versammlungsleitung bis sämtliche Wahlen durchgeführt sind.
Abs. 2
Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen und führt die Wahl durch, auch wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird. Es ist seine Aufgabe, die Stimmen auszuzählen, das Wahlergebnis festzustellen und bekanntzugeben.
Abs. 3
Über die Wahlvorgänge sind die Mitglieder des Wahlausschusses zu strengstem Stillschweigen verpflichtet. Sie haben nach der Wahl die Wahlunterlagen zu vernichten.
§ 10 Rechnungsprüfer
Abs. 1
Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung zu überprüfen. Sie sollen ihren Prüfungsbericht der Versammlung mündlich vortragen. Sie sollen in der Versammlung die Entlastung des Schützenmeisteramtes beantragen.
Abs. 2
Die Protokolle der Rechnungsprüfung im Gau sind dem zuständigen Bezirksschützenmeisteramt bis spätestens 31.05. des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres zuzuleiten.
Die Protokolle der Rechnungsprüfung im Bezirk sind der Geschäftsstelle des BSSB bis spätestens 30.06. des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres zuzuleiten.
Für das Protokoll der Rechnungsprüfung sind die vom BSSB hierfür vorgegebenen Vorlagen zu verwenden.
Abs. 3
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Versammlung mit den Wahlen zum Schützenmeisteramt auf die Dauer dessen Wahlperiode. Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt innerhalb des Bezirkes oder Gaues ausüben, für den sie die Rechnungsprüfung durchzuführen haben.
§ 11 Jahresrechnung, Haushaltsplan
Abs. 1
Die Jahresrechnung muss die Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen nach Einnahme- und Ausgabearten aufführen und in einer Abgleichung den Überschuss oder den Mehraufwand des Geschäftsjahres aufzeigen, beides in einer den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Form.
Abs. 2
In einer Vermögensaufstellung soll die Vermögensmehrung oder -minderung dargestellt werden.
Abs. 3
Eine Abschrift der Jahresrechnung muss das Bezirksschützenmeisteramt dem BSSB, das Gauschützenmeisteramt dem Bezirksschützenmeisteramt unaufgefordert vorlegen.
Abs. 4
Ein an der letzten Jahresrechnung orientierter und Änderungen berücksichtigender Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr soll erstellt werden.
§ 12 Funktionäre, Rücktritt, Abberufung, Tod
Abs. 1
Als Funktionär gilt jeder, der durch eine Wahl, eine Berufung oder eine Bestellung eines zuständigen Gremiums ein Amt übernommen hat. Ein Funktionär kann nur sein, wer gemäß Art. 7 (2) der Satzung des BSSB mittelbares Mitglied des BSSB ist. Funktionäre unterwerfen sich der Satzung und der Disziplinargewalt des BSSB.
Abs. 2
Ein Funktionär kann jederzeit zurücktreten; eine mündliche Rücktrittserklärung gegenüber einem Bezirks- oder Gauschützenmeister genügt. Ein Funktionär kann jederzeit von dem Gremium abberufen werden, das ihn gewählt, berufen oder bestellt hat. Mit Rücktritt und Abberufung enden alle Rechte, die mit dem Funktionärsamt verbunden sind. Der Ausscheidende hat unverzüglich alle Unterlagen, die sich in seinem Besitz befinden und mit dem Amt zusammenhängen, an das Schützenmeisteramt herauszugeben und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Abs. 3
Bei Rücktritt, Abberufung oder Tod eines gewählten Funktionärs während der Wahlperiode entscheidet das Schützenmeisteramt, ob es in einer außerordentlichen Versammlung eine Nachwahl auf den Rest der Wahlperiode durchführt oder das Amt durch eine Person kommissarisch bis zur nächsten Versammlung verwalten lässt oder das Amt bis zur nächsten Versammlung unbesetzt lässt.
Abs. 4
Bei Rücktritt des gesamten Schützenmeisteramtes während der Wahlperiode muss der bisherige 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste Stellvertreter binnen 3 Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“. Die Versammlungsleitung hat bis zur Wahl des Wahlausschusses der Einberufer.
Abs. 5
Beruft keiner der zurückgetretenen Bezirksschützenmeister innerhalb der Frist die Versammlung ein, erfolgt die Einberufung durch den Landesschützenmeister. Beruft keiner der zurückgetretenen Gauschützenmeister fristgerecht ein, erfolgt dies durch den zuständigen Bezirksschützenmeister.
§ 13 Vergütungen, Auslagenersatz
Abs. 1
Alle Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des BSSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 2
Zahlung von Tagegeldern, Fahrtkostenerstattungen und Ersatz nachgewiesener Auslagen haben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Gemeinnützigkeit zu erfolgen.
B: Der Schützenbezirk
§ 14 Bezirksschützenmeisteramt (Präsidium)
Abs. 1
Es besteht aus dem 1. Bezirksschützenmeister und bis zu 4 stellvertretenden Bezirksschützenmeistern, einem Bezirkssportleiter, einem Bezirksschatzmeister und einem Bezirksschriftführer.
Die Bezirksschützenmeister können die Bezeichnung Präsident bzw. stv. Präsident führen.
Abs. 2
Die Mitglieder des Bezirksschützenmeisteramtes werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Bezirksversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Bezirksschützenmeister müssen schriftlich gewählt werden.
Abs. 3
Die Bezirksversammlung kann weitere Personen in das Bezirksschützenmeisteramt wählen. Das Bezirksschützenmeisteramt kann zur Bearbeitung spezieller Aufgaben Referenten berufen sowie Trainer bestellen und Berater beiziehen und diese in einem Bezirksausschuss zusammenfassen
Abs. 4
Sitzungen des Bezirksschützenmeisteramtes werden vom Bezirksschützenmeister einberufen; er führt den Vorsitz. Über den Sitzungsverlauf ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Vom Bezirksschützenmeister ist eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Bezirksschützenmeisteramtes dies schriftlich verlangen.
§ 15 Rechte und Pflichten des Bezirksschützenmeisteramtes
Abs. 1
Das Bezirksschützenmeisteramt leitet den Schützenbezirk. Es handelt innerhalb seines Bereiches selbständig und übt seine Tätigkeit nach den Beschlüssen, Anordnungen und Weisungen der BSSB-Organe aus und ist diesen verantwortlich.
Abs. 2
Befolgt das Bezirksschützenmeisteramt oder eines seiner Mitglieder solche Beschlüsse, Anordnungen oder Weisungen nicht, hat es sein Amt zur Verfügung zu stellen.
Abs. 3
Erfolgt die Amtsniederlegung nicht unverzüglich, kann der Landesausschuss den oder die Betroffenen abberufen. Ihnen ist eine Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Abs. 4
Nach Abberufung eines Bezirksschützenmeisteramtes entscheidet das Landesschützenmeisteramt, ob es unverzüglich eine außerordentliche Bezirksversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ einberuft oder ob es selbst die Geschäfte des Bezirkes bis zur nächsten ordentlichen Bezirksversammlung führt oder durch Beauftragte führen lässt.
§ 16 Bezirksversammlung
Abs. 1
Im Laufe des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Bezirksversammlung stattfinden. Sie soll in den ersten 4 Monaten abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1.Bezirksschützenmeister. Einzuladen sind alle gemäß § 18 Stimmberechtigten.
Abs. 2
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen. Sie kann durch Veröffentlichung in der „Bayerischen Schützenzeitung“ erfolgen.
Abs. 3
Eine außerordentliche Bezirksversammlung kann jederzeit durch den Bezirksschützen-meister einberufen werden, wenn es das Interesse des Bezirkes erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn das Landesschützenmeisteramt oder die gesetzlichen Vertreter der angeschlossenen Gaue mit einem Drittel der Gesamtstimmen des Bezirkes unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich verlangen.
Abs. 4
Zu jeder Bezirksversammlung muss das Landesschützenmeisteramt unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Seine Mitglieder haben das Recht, zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, haben aber aufgrund ihrer Funktion allein kein Stimmrecht.
§ 17 Tagesordnung der Bezirksversammlung
Unverzichtbare Punkte der Tagesordnung sind
a) Jahresberichte des Bezirksschützenmeisteramtes,
b) Bekanntgabe der Jahresrechnung,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Bezirksschützenmeisteramtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Wahl der Mitglieder des Bezirksschützenmeisteramtes, wenn fällig,
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer der Wahlperiode des Bezirksschützenmeisteramtes, wenn fällig,
g) Wahl der Delegierten zur BSSB-Delegiertenversammlung gemäß Art. 14 (3) Satzung, wenn fällig,
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 18 Stimmberechtigung in der Bezirksversammlung
Abs. 1
Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt durch Delegierte über die Gaue. Jeder Gau stellt für jedes angefangene Fünfhundert (500) der für seinen Bereich dem BSSB gemeldeten mittelbaren Mitglieder (Erstmitglieder) einen (1) Delegierten. Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Gauversammlung auf die Dauer der Wahlperiode des Gauschützenmeisteramtes.
Abs. 2
Jeder Delegierte hat eine (1) Stimme, die auf einen Delegierten seines Gaues übertragen werden kann. Mehr als 5 Stimmen, die eigene und 4 übertragene, darf ein Delegierter nicht auf sich vereinigen.
Abs. 3
Stimmberechtigt bei den Bezirksversammlungen sind außerdem die Mitglieder des Bezirksschützenmeisteramtes mit je einer Stimme, die nicht übertragbar ist. Dies gilt nicht bei einer Neuwahl nach einem Rücktritt des Bezirksschützenmeisteramtes.
§ 19 Protokoll der Bezirksversammlung
Abs. 1
Der Bezirksschriftführer hat über den Verlauf der Versammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist innerhalb von 8 Wochen dem Landesschützenmeisteramt zuzuleiten.
Abs. 2
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich unter Angabe des Stimmenverhältnisses und der Art der Abstimmung aufzunehmen.
Abs. 3
Erfolgt eine Änderung in der Zusammensetzung des Bezirksschützenmeisteramtes, ist dies unverzüglich vom 1. Bezirksschützenmeister der BSSB-Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
C: Der Schützengau
§ 20 Gauschützenmeisteramt (Präsidium)
Abs. 1
Es besteht aus dem 1. Gauschützenmeister und bis zu 4 stellvertretenden Gauschützenmeistern, einem Gausportleiter, einem Gauschatzmeister und einem Gauschriftführer.
Die Gauschützenmeister können die Bezeichnung Präsident bzw. stv. Präsident führen.
Abs. 2
Die Mitglieder des Gauschützenmeisteramtes werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Gauversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Gauschützenmeister müssen schriftlich gewählt werden.
Abs. 3
Die Gauversammlung kann weitere Personen in das Gauschützenmeisteramt wählen. Das Gauschützenmeisteramt kann zur Bearbeitung spezieller Aufgaben Referenten berufen sowie Trainer bestellen und Berater beiziehen und diese in einem Gauausschuss zusammenfassen.
Abs. 4
Sitzungen des Gauschützenmeisteramtes werden vom Gauschützenmeister einberufen; er führt den Vorsitz. Über den Sitzungsverlauf ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Vom Gauschützenmeister ist eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Gauschützenmeisteramtes dies schriftlich verlangen.
Abs. 5
Kann eine Position im Gauschützenmeisteramt nicht besetzt werden, so ist sie zur nächsten ordentlichen Gauversammlung für die Dauer der verbleibenden Legislatur nachzuwählen.
Abs. 6
Kann die Position eines 1. Gauschützenmeisters nicht besetzt werden, so leitet ein stellvertretender Gauschützenmeister den Gau bis zur nächsten ordentlichen Gauversammlung, bei der ein neuer 1. Gauschützenmeister zu wählen ist.
Abs. 7
Können weder die Position des 1. Gauschützenmeisters, noch die der stellvertretenden Gauschützenmeister besetzt werden, so hat der zuständige 1. Bezirksschützenmeister spätestens acht Wochen nach der erfolglosen Wahl eine außerordentliche Gauversammlung einzuberufen, bei der die vakanten Positionen des Gauschützenmeisteramtes zu wählen sind.
Wird bei dieser Versammlung mindestens eine Position eines stellvertretenden Gauschützenmeisters besetzt, so tritt § 20 Abs. 6 dieser Ordnung in Kraft.
Können im Rahmen der außerordentlichen Gauversammlung weder ein 1. Gauschützenmeister, noch ein stellvertretender Gauschützenmeister gewählt werden, so kann der zuständige 1. Bezirksschützenmeister eine weitere außerordentliche Gauversammlung einberufen. Die Einberufung hat spätestens acht Wochen nach der vorangegangenen außerordentlichen Gauversammlung zu erfolgen.
Macht der 1. Bezirksschützenmeister von der Möglichkeit der Einberufung einer zweiten außerordentlichen Gauversammlung keinen Gebrauch oder können auch im Rahmen der zweiten außerordentlichen Gauversammlung kein 1. Gauschützenmeister oder ein stellvertretender Gauschützenmeister gewählt werden, ist der Sachverhalt vom zuständigen 1. Bezirksschützenmeister über die Geschäftsstelle dem Landesausschuss zuzuleiten.
Der Landesausschuss beschließt nach Anhörung des / der betroffenen 1. Bezirksschützenmeister, welchem angrenzenden Gau das gegenständliche Gaugebiet angeschlossen wird. Eine Teilung des gegenständlichen Gaugebiets ist zulässig.
§ 21 Rechte und Pflichten des Gauschützenmeisteramtes
Abs. 1
Das Gauschützenmeisteramt leitet den Schützengau. Es handelt innerhalb seines Bereiches selbständig und übt seine Tätigkeit nach den Beschlüssen, Anordnungen und Weisungen der BSSB-Organe und des zuständigen Bezirksschützenmeisteramtes aus und ist diesen verantwortlich.
Abs. 2
Befolgt das Gauschützenmeisteramt oder eines seiner Mitglieder solche Beschlüsse, Anordnungen oder Weisungen nicht, hat es sein Amt zur Verfügung zu stellen.
Abs. 3
Erfolgt die Amtsniederlegung nicht unverzüglich, kann das Bezirksschützenmeisteramt den oder die Betroffenen abberufen. Ihnen ist eine Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Abs. 4
Nach Abberufung eines Gauschützenmeisteramtes entscheidet das zuständige Bezirksschützenmeisteramt, ob es unverzüglich eine außerordentliche Gauversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ einberuft oder ob es selbst die Geschäfte des Gaues bis zur nächsten ordentlichen Gauversammlung führt oder durch Beauftragte führen lässt.
§ 22 Gauversammlung
Abs. 1
Im Laufe des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Gauversammlung stattfinden. Sie soll vor der jeweiligen Bezirksversammlung abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Gauschützenmeister.
Abs. 2
Die Einladung muss an alle im Gau zusammengeschlossenen Schützenvereinigungen mindestens 2 Wochen vorher erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
Abs. 3
Eine außerordentliche Gauversammlung kann jederzeit durch den Gauschützenmeister einberufen werden, wenn es das Interesse des Gaues erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn das Landesschützenmeisteramt oder Bezirksschützenmeisteramt oder die gesetzlichen Vertreter der angeschlossenen Schützenvereinigungen mit einem Drittel der Gesamtstimmen des Gaues unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich verlangen.
Abs. 4
Zu jeder Gauversammlung muss das zuständige Bezirksschützenmeisteramt unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
§ 23 Tagesordnung der Gauversammlung
Unverzichtbare Punkte der Tagesordnung sind
a) Jahresberichte des Gauschützenmeisteramtes,
b) Bekanntgabe der Jahresrechnung,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Gauschützenmeisteramtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Wahl der Mitglieder des Gauschützenmeisteramtes und der Delegierten zur Bezirksversammlung, wenn fällig,
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer der Wahlperiode des Gauschützenmeisteramtes, wenn fällig,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 24 Stimmberechtigung in der Gauversammlung
Abs. 1
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch Delegierte. Jede Schützenvereinigung stellt für jedes angefangene Fünfzig (50) der von ihr gemeldeten Mitglieder (Erstmitglieder) einen (1) Delegierten. Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.
Abs. 2
Jeder Delegierte hat eine (1) Stimme, die auf einen anderen Delegierten seiner Schützenvereinigung übertragen werden kann. Mehr als 5 Stimmen, die eigene und 4 übertragene, darf ein Delegierter nicht auf sich vereinigen.
Abs. 3
Stimmberechtigt sind außerdem die Mitglieder des Gauschützenmeisteramtes mit je 1 Stimme. Dies gilt auch für eine turnusgemäße Neuwahl, nicht aber nach dem Rücktritt des Gauschützenmeisteramtes.
§ 25 Teilnahmeberechtigung an der Gauversammlung
Abs. 1
An den Gauversammlungen können alle Mitglieder der im Gau zusammengeschlossenen Schützenvereinigungen teilnehmen und zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Abs. 2
Mitglieder des Landesschützenmeisteramtes und des zuständigen Bezirksschützenmeisteramtes haben das Recht, an Gauversammlungen teilzunehmen und zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen; sie haben jedoch aufgrund ihrer Funktion allein kein Stimmrecht.
§ 26 Protokoll der Gauversammlung
Abs. 1
Der Gauschriftführer hat über den Verlauf der Versammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist innerhalb von 8 Wochen dem Bezirksschützenmeisteramt zuzuleiten.
Abs. 2
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich unter Angabe des Stimmenverhältnisses und der Art der Abstimmung aufzunehmen.
Abs. 3
Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung des Gauschützenmeisteramtes, ist dies unverzüglich vom 1. Gauschützenmeister dem zuständigen Bezirksschützenmeisteramt und der BSSB-Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.